LS2023: Beraten und beschlossen

Die Landessynodalen müssen viele Entscheidungen treffen. Hier gibt es einen Überblick über die Beschlüsse. Sie können auch mit einem Klick direkt von der Übersicht zu einem bestimmten Beschluss springen. Die tatsächlichen Beschluss-Dokumente werden hier zum Download bereitstehen, sobald sie von der Kirchenleitung festgestellt wurden.

> Energiekrise, Inflation und Armut in Deutschland
> Rheinische Kirche fordert sofortiges Moratorium für Kohleabbau in Lützrath
> Kirchengebäude sollen bis 2035 treibhausgasneutral werden
> Rheinische Kirche beschließt Arbeitszeiten im Pfarrdienst
> Friedensethisches Wort zum Ukrainekrieg
> Neue Kirchenordnung deutlich schlanker
> Zwei neue Abgeordnete für EKD-Synode
> Änderung des Erprobungsgesetzes
> Finanzbericht: Mehr Einnahmen, aber auch höhere Ausgaben
> Elektronischer Rechtsverkehr
> Reisekosten-, Fahrrad- und Mitnahmeentschädigung
> Verwaltungsstrukturgesetz an heutige Anforderungen angepasst
> Kirche fordert sofortiges Ende menschenrechtswidriger Push-Backs
> Zustimmung zum Handlungsleitfaden „Wahlen durch die Landessynode“
> Trägerschaft für Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe geregelt
> Besoldungs- und Versorgungsgesetz
> Landessynode bekundet Solidarität mit Protestierenden im Iran
> Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen
> Änderung der Altersteildienstordnung
> Anpassung des Presbyteriumswahlgesetzes (PWG)
> Bestätigung der Einweihungsagendenerprobungs-Verordnung
> Erhöhung des Familienzuschlags
> Satzung für RIO aufgehoben
> Weichenstellung in der evangelischen Bildung: vielfaltssensibel und vernetzt
> Rechnungsprüfung: Berufung Leitung und Stellvertetung

Zwei neue Abgeordnete für EKD-Synode

Oberkirchenrätin Henrike Tetz, hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung, ist für den Rest der laufenden Wahlperiode bis 2027 zur Abgeordneten für die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gewählt worden. Sie erhielt 160 Ja- und elf Neinstimmen bei neun Enthaltungen. Ebenfalls neue Abgeordnete für die EKD-Synode ist die Bonner Pastorin Dr. Beate Sträter (152 Ja- und 14 Neinstimmen, 14 Enthaltungen).

Änderung des Erprobungsgesetzes

Die Landessynode will das Verfahren der Beratung von Erprobungen vereinfachen und dadurch auch beschleunigen. Dazu hat sie eine Änderung des Erprobungsgesetzes beschlossen. Grundlage für den Beschluss ist ein Antrag der Kreissynode Wuppertal. Laut Beschluss soll künftig auf die Beratung in den fachlich zuständigen Synodalausschüssen verzichtet werden. „Die Prüfung durch die Kirchenleitung und die Tatsache, dass sich eine Erprobung bewähren muss, bevor sie in geltendes Recht übernommen wird, würden genügen“, heißt es in der Begründung. Zudem wurden die Voraussetzungen reduziert, die für eine Erprobung notwendig sind. Mit dem Beschluss ist das auf fünf Jahre befristete Gesetz um zwei Jahre, bis zum 14. März 2025, verlängert worden, da „aktuell noch Anträge für Erprobungen in Beratung und weitere Anträge nicht auszuschließen“ sind.

Elektronischer Rechtsverkehr

Die Evangelische Kirche im Rheinland nimmt künftig am elektronischen Rechtsverkehr teil. Dazu hat die Landessynode ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Die Teilnahme soll insbesondere zur Kommunikation mit staatlichen Gerichten dienen. „Damit Kirchenkreise, Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Stiftungen des öffentlichen Rechts am elektronischen Rechtsverkehr teilhaben können, wird auf Ebene der Landeskirche ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet und geregelt, dass die Landeskirche grundsätzlich die anderen juristischen Körperschaften vertritt“, erklärte Kirchenrechtsrätin Daniela Mondry-Küppers bei der Einbringung der Beschlussvorlage. Darüber hinaus bestehe eine Öffnung zugunsten der Kirchenkreise, so dass die analoge Verwaltungsstruktur auch im digitalen Umfeld übertragen werden könne. Das Gesetz soll am 1. Juni 2023 in Kraft treten.

Seit dem 1. Januar 2018 ist es von staatlicher Seite vorgeschrieben, dass insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts einen elektronischen Zugang eröffnen müssen, um rechtssichere elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Seit dem 1. Januar 2022 besteht zudem die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Kommunikation mit staatlichen Gerichten, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Obwohl bisher nicht abschließend geklärt ist, ob kirchliche Körperschaften ebenfalls unter diese Regelung fallen, hat sich die Evangelische Kirche im Rheinland ebenso wie die Evangelische Kirche in Deutschland und andere Landeskirchen entschieden, den Weg der Digitalisierung in der kirchlichen Verwaltung mitzugehen und keine rechtliche Klärung herbeizuführen.

Reisekosten-, Fahrrad- und Mitnahmeentschädigung

Die Landessynode hat beschlossen, die Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen in einem privaten Kraftfahrzeug vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 von 30 auf 35 Cent pro Kilometer zu erhöhen. Damit übernimmt sie in den nächsten zwei Jahren die für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Regelung. Grund dafür seien laut Beschlussvorlage die erheblich gestiegenen Energiepreise, wodurch die Wegstreckenentschädigung in bisheriger Höhe „zunehmend als unzureichend empfunden“ werde. Für die Mitnahme von anderen Dienstreisenden im privaten PKW soll es bis Ende 2024 analog zum NRW-Reisekostengesetz zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 5 Cent pro Kilometer geben. Dienstreisende, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, erhalten ab einer Gesamtstrecke von mehr als 21 Kilometern im Monat 23 Cent pro Kilometer. Dienstreisenden, die weniger fahren, steht bei zweimaliger Nutzung des Fahrrads im Monat wie bisher eine Pauschale in Höhe von 5 Euro zu. Am Ende der Frist soll geprüft werden, ob „die höhere Wegstreckenentschädigung auch für die Zeit danach geboten ist“.

Verwaltungsstrukturgesetz an heutige Anforderungen angepasst

Die Landessynode hat eine Änderung des Verwaltungsstrukturgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen. Die aktuell geltende Fassung dieses Gesetzes beruht auf der 2013 beschlossenen Verwaltungsstrukturreform. Seitdem haben sich jedoch die Anforderungen an die Verwaltung geändert und weiterentwickelt. So sind je nach Aufgabengebiet weitere Spezialisierungen und Konzentrationen gewünscht und auch notwendig.

Durch die Gesetzesänderung soll unter anderem die Bildung von Kompetenzzentren erleichtert werden. Außerdem soll mit Blick auf anstehende Fusionen von Verwaltungen eine Doppelspitze in der Verwaltungsleitung ermöglicht werden. Weiterhin sind Anpassungen an die zum 1. Januar 2023 geltenden Umsatzsteuerregelungen vorgenommen worden. Mit ihrem Beschluss weitet die Landessynode auch den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die landeskirchliche Ebene aus, um bei Bedarf auch hier Kompetenzzentren ansiedeln zu können.

Zustimmung zum Handlungsleitfaden „Wahlen durch die Landessynode“

Die Landessynode hat den Zielen des Handlungsleitfadens „Wahlen durch die Landessynode“ und den darin genannten Verabredungen zu ihrer Umsetzung zugestimmt. Notwendige rechtliche Regelungen soll die Kirchenleitung der Landessynode 2024 zur Beschlussfassung vorlegen. Der Handlungsleitfaden reagiert auf kritische Diskussionen nach den Wahlen der vergangenen beiden Landessynoden.

So soll es künftig bei Besetzungsverfahren für hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung ausnahmslos eine Ausschreibungspflicht geben. Bisher hatte der Nominierungsausschuss in dieser Frage einen Ermessensspielraum. Das führte zum Teil aber dazu, dass eine Ausschreibung als reputationsschädigend wahrgenommen wurde, wenn zugleich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin erneut kandidierte. Auch sollen Stellen in Wiederbesetzungsverfahren künftig für die volle Amtszeit von acht Jahren ausgeschrieben und damit von den Wahlperioden der Landessynode abgekoppelt werden. Die dafür notwendige Rechtsänderung wird dann auch für Superintendentinnen und Superintendenten gelten.

Der Leitgedanke, der Landessynode die bestmögliche Wahl zu ermöglichen, steht in Zukunft vor dem Wunsch nach einer Auswahl. Konkret heißt das, dass der Nominierungsausschuss gegebenenfalls auch nur eine Person vorschlagen kann. Die Landessynodalen können an drei Stellen im Bewerbungsverfahren intervenieren: nach Bekanntgabe, dass ein Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet wird; nach Bekanntgabe der Nominierten; und schließlich auf der Synode durch den Antrag auf Abbruch des Wahlverfahrens.

Um Missverständnisse im Umgang mit Interessenbekundungsbögen in Zukunft zu vermeiden, soll in den Vorbemerkungen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Interessenbekundung an einem Amt keinen Anspruch auf Nominierung nach sich zieht. Im Sinne einer größeren Transparenz wird der Nominierungsausschuss aber Interessierte schon vor der Veröffentlichung der Wahlvorschläge informieren, wenn sie nicht berücksichtigt wurden.

Trägerschaft für Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe geregelt

Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und Lippische Landeskirche teilen sich die Trägerschaft der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum. Darüber gibt es einen Kirchenvertrag, der im Sommer 2022 durch die drei Kirchenleitungen geringfügig geändert wurde. Dieser Änderung hat die Landessynode nun durch die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zugestimmt.

Die Rechnungsprüfung der Hochschule erfolgt seit jeher durch die westfälische Landeskirche. Die EKvW möchte sich die Möglichkeit vorbehalten, dafür künftig Gebühren erheben zu können. Erforderlich machen dies Änderungen im staatlichen Umsatzsteuerrecht. Zusätzlich wird dem Kuratorium der Hochschule die Möglichkeit eingeräumt, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Das könnte aufgrund der anstehenden Refinanzierungsvereinbarungen mit dem Land NRW erforderlich werden.

Besoldungs- und Versorgungsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD wird an die Besoldungserhöhung des Bundes für das Jahr 2022 angepasst. Dazu hat die Landessynode eine gesetzesvertretende Verordnung bestätigt. Diese regelt die Anpassung des entsprechenden Abschnitts der Anlage des Kirchengesetzes zunächst zum 1. April 2022.

Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) und die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (VKPB) sollen sich zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen. Dazu hat die Landessynode eine gesetzesvertretende Verordnung bestätigt, die die engere Zusammenarbeit zwischen den beiden kirchlichen Versorgungskassen ab dem 1. Januar 2023 regelt. Dies dient dazu, die umsatzsteuerliche Behandlung der Zusammenarbeit zwischen beiden Kassen rechtssicher zu gestalten und eine mögliche Umsatzsteuerpflicht durch die Zusammenarbeit beider voneinander unabhängigen Körperschaften zu vermeiden.

Änderung der Altersteildienstordnung

Kirchenbeamtinnen und -beamten, die Altersteildienst in Anspruch nehmen möchten, können künftig wieder zwischen zwei Möglichkeiten des Altersteildienstes wählen. Dazu hat die Landessynode eine gesetzesvertretende Verordnung bestätigt, die neben der Alterszeit im Blockmodell auch wieder das Langzeitmodell einführt.
Wegen der problematischen Personalentwicklung hatte die Landessynode die Möglichkeiten des Altersteildienstes Anfang der 2000er Jahre stark eingeschränkt. Die finanziellen Auswirkungen des Langzeitmodells wurden seinerzeit aber nicht dargelegt. Da sich die beiden Modelle finanziell jedoch nicht unterscheiden, wird das Langzeitmodell nun wieder eingeführt. Pfarrerinnen und Pfarrer sind von dieser Regelung nicht betroffen. Für sie besteht die Möglichkeit des Altersteildienstes aufgrund der personalentwicklerischen Situation nicht. Kirchenbeamtinnen und -beamten können Altersteildienst in Anspruch nehmen, wenn damit insgesamt Ersparnisse erzielt werden.

Anpassung des Presbyteriumswahlgesetzes (PWG)

Auf ihrer Tagung im vergangenen Jahr hatte die Landessynode beschlossen, Gemeindemitgliedern bei den nächsten Presbyteriumswahlen im Jahr 2024 zusätzlich zur Urnenwahl und zur Antragsbriefwahl auch eine digitale Wahlmöglichkeit anzubieten. Mit der vorliegenden gesetzesvertretenden Verordnung, die die Landessynode nun bestätigt hat, erfolgt die dazu notwendige Anpassung des Presbyteriumswahlgesetzes. Es wird ergänzt um die allgemeine Bestimmung zur digitalen Wahl und die gesetzliche Rechtsgrundlage, sowie im Hinblick auf Ablauf und Auszählung der Wahl angepasst. Daneben werden auch weitere Vorschriften des Presbyteriumswahlgesetzes geändert. So soll etwa das Wahlverzeichnis fortan nur noch zwei Wochen ausgelegt werden. Gemeindemitglieder können zudem künftig Briefwahlunterlagen auch mit einer E-Mail beantragen. Und eine Person, die eine hilfsbedürftige Person bei der Wahl unterstützt, muss nicht mehr Mitglied der Gemeinde sein.

Bestätigung Einweihungsagendenerprobungs-Verordnung

In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird der Agendenentwurf „Einweihung – Widmung – Entwidmung“ der Union Evangelischer Kirchen und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands erprobt. Dazu hat die Landessynode eine gesetzesvertretende Verordnung der Kirchenleitung bestätigt. Bis zur Einführung einer neuen Agende können Kirchengemeinden die im Agendenentwurf enthaltenen Liturgien neben oder anstelle der bestehenden Liturgien verwenden. Änderungsvorschläge zum Entwurf können der Landeskirche bis zum 15. April 2023 mitgeteilt werden.

Seit der Jahrtausendwende sind sämtliche Bände des in den 1950er- und 1960er-Jahren entstandenen Agendenwerks der früheren Evangelischen Kirche der Union revidiert worden. Der vorliegende Agendenentwurf stellt das letzte Teilprojekt dieses Prozesses dar. Er enthält Liturgien zur Einweihung und zur Entwidmung von Kirchen und Gemeindehäusern, aber auch von anderen Gebäuden, Einrichtungen und Gegenständen. Um die kurze Erprobungszeit bis Mitte 2023 bestmöglich zu nutzen, hatte die Kirchenleitung die Erprobung bereits im Sommer durch die Verordnung ermöglicht.

Erhöhung des Familienzuschlags

Die Landessynode 2023 hat einer Erhöhung des Familienzuschlags zugestimmt. Gemäß Artikel 150 Absatz 5 der Kirchenordnung wurde die 8. gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2022 (KABl. S. 298) beschlossen. Im Detail betrifft dies eine Anpassung der unter Ziffer 5 getroffenen Regelung des Familienzuschlags zum 1. Dezember 2022.

Satzung für RIO aufgehoben

Die Landessynode bestätigt die gesetzesvertretende Verordnung zur Aufhebung der Satzung für den „Rheinischer Dienst für Internationale Oekumene in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ (RIO). Die Landessynode 2022 hatte beschlossen, das regionale Engagement der internationalen Ökumene als Teil der Vereinten Evangelischen Mission zu organisieren. Damit geht die Aufhebung der Körperschaft des öffentlichen Rechts des RIO einher. Zur wirksamen Aufhebung der Satzung war allerdings dieser einfache Beschluss nicht ausreichend. Diese Aufhebungssatzung erfolgt nun im Wege der gesetzesvertretenden Verordnung.

Rechnungsprüfung: Berufung Leitung und Stellvertetung

René Hüllen ist zum Leiter der neuen Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen worden. Als Stellvertreterin wurde Nicole Vial berufen. Die Berufungen durch die Landessynode erfolgten einstimmig. Die Rechnungsprüfungsstelle fasst die fünf bisher regionalen Stellen zusammen.

  • Red.
  • Hans-Jürgen Bauer