Neue Kirchenordnung deutlich schlanker

Die Landessynode hat eine neue Kirchenordnung beschlossen. Diese Verfassung der Evangelischen Kirche im Rheinland wird durch die umfassendste Überarbeitung in ihrer knapp 75-jährigen Geschichte von bisher 170 auf künftig nur noch 79 Artikel reduziert.

Notwendige Detail- und Verfahrensregelungen wurden in ein neues Kirchenorganisationsgesetz (KOG) ausgelagert. Zahlreiche Vorschriften ließen sich auch bündeln. Andere Passagen wiederum waren überholt und konnten ersatzlos gestrichen werden. Die Änderung der Kirchenordnung tritt erst im März 2024 in Kraft, damit weitere Gesetze noch an die Neuregelungen angepasst werden können.

Änderungen überwiegend redaktioneller Art

Ursprung der Reformüberlegungen war der Auftrag der Kirchenleitung an die Arbeitsgruppe Leichtes Gepäck, Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung zu machen. In der Kirchenordnung verbleiben neben den Grundartikeln die grundlegenden Bestimmungen zur presbyterial-synodalen Ordnung, zur Struktur der kirchlichen Körperschaften, zu den Aufgaben und der Zusammensetzung ihrer Organe, zu den Mitarbeitenden, zur Lebensordnung sowie zur Rechtsetzung und Aufsicht. Neu ergänzt wurden amtliche Überschriften, die der besseren Orientierung dienen. Die Änderungen innerhalb der Kirchenordnung und des neuen KOG sind dabei überwiegend redaktioneller Art. Inhaltliche Änderungen wurden nur vereinzelt vorgenommen.

Presbyterien: Pfarrpersonen müssen keine Vorsitzämter wahrnehmen

Inhaltlich geändert hat sich aber beispielsweise, dass sachkundige Mitglieder oder beruflich Mitarbeitende auch in Fachausschüsse berufen werden können, wenn sie nicht innerhalb der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Kirchenkreises wohnen. Der Sitzungsrhythmus der Fachausschüsse ist nicht länger dem der Presbyterien angepasst, sondern kann bedarfsorientiert erfolgen. Nicht mehr vorgeschrieben ist auch, dass der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz durch eine Pfarrperson wahrgenommen werden muss. Die beiden Ämter können künftig auch mit zwei Presbyterinnen oder Presbytern besetzt sein, aber wie bisher nur in Ausnahmefällen mit zwei Pfarrpersonen.

Mehr Landessynodale für große Kirchenkreise

Mit einer Pfarrstellenverwaltung (früher: Pfarrverweser oder Pfarrverweserin) dürfen nun alle Pfarrer und Pfarrerinnen beauftragt werden. Gemeindeversammlungen können mit Inkrafttreten der neuen Kirchenordnung und des KOG nicht nur präsent, sondern auch digital oder hybrid abgehalten werden. Die Übertragung der Dienst- und Fachaufsicht auf Personen außerhalb des Kreissynodalvorstandes soll wie bei den Presbyterien auch durch einfachen Beschluss oder eine Geschäftsordnung möglich sein. Parallel zu den Kirchenkreisen wird die Feststellung des Jahresabschlusses der Landeskirche von der Landessynode auf die Kirchenleitung verlagert. Die Entlastung bleibt aber Aufgabe der Landessynode. Und große Kirchenkreise können in Zukunft je weiterer 40.000 Mitglieder zusätzliche Abgeordnete in die Landessynode entsenden. Mit dieser Öffnung „nach oben“ wollen die Ständigen Ausschüsse signalisieren, dass Kirchenkreisfusionen befürwortet werden.

Neues Kirchenorganisationsgesetz regelt Fragen nach dem Wie

Innerkirchliche Fragen nach dem Wie, also insbesondere zu Verfahrensdetails, sind künftig nicht mehr in der Kirchenordnung, sondern im neuen KOG zu finden. In dieses Gesetz wurden auch das bisherige Verfahrensgesetz, das Gemeindezugehörigkeitsgesetz und der erste Teil der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung integriert. Das KOG soll die konkrete Organisation und Arbeitsweise der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche regeln. Das betrifft zum Beispiel Regelungen zur Mitgliedschaft und beratenden Teilnahme in den Organen, zu deren Sitzungen und Beschlussfassung, zur Vertretung im Rechtsverkehr, zur Delegation von Entscheidungsbefugnissen und zur Aufsicht. Details zur Lebensordnung wurden dagegen von der Kirchenordnung in das Lebensordnungsgesetz (LOG) ausgelagert. Das KOG soll wie die neue Kirchenordnung und alle anderen daran angepassten Gesetze einheitlich im März 2024 in Kraft treten.

  • Ekkehard Rüger
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