Synode beschließt neues Kirchenmusikgesetz

Die Landessynode hat ein neues Kirchengesetz beschlossen, das zentrale Fragen rund um den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland regelt.  

Eine wesentliche Änderung zum Kirchenmusikgesetz von 1997 ist, dass das Landeskirchenamt keinen Genehmigungsvorbehalt zur Einrichtung einer Kirchenmusikstelle mehr hat.  Die grundsätzliche Entscheidung über A- und B-Kirchenmusikstellen liegt beim Presbyterium auf Grundlage der Gemeindekonzeption. Das Landeskirchenamt kann sich aber mit einer Stellungnahme zur Errichtung von Stellen verhalten, die berücksichtigt werden muss.

Eine weitere Änderung ist die Öffnung der Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikerinnen und  -musikern, die kein Mitglied der rheinischen Kirche sind. Ausnahmen sind zum Beispiel bei Stellen möglich, die in ökumenischer Trägerschaft sind. Auch können jetzt Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die noch kein Examen abgelegt haben, mit einer zweijährigen Probezeit angestellt werden.

Des Weiteren ist die 19,5-Prozent-Begrenzung  von C- Stellen aufgehoben. Diese können nun auch als Vollzeitstellen eingerichtet werden. Und die Berufung von Kreiskantorinnen und -kantoren findet fortan nur noch einmalig zu Dienstbeginn statt und nicht mehr alle fünf Jahre

  • Christina Schramm
  • Marcel Kuß