Neue Lebensordnung: Weniger Regeln, mehr Freiheit

  • Ekkehard Rüger

Weniger Regelungen, mehr Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit für Pfarrpersonen und Presbyterien sowie eine Stärkung der Mitgliederorientierung: Nach diesen Kriterien ist eine neue Lebensordnung (LO) geschaffen worden. Die Landessynode hat ihr zugestimmt. Die Lebensordnung war eine Folge der vor einem Jahr beschlossenen Kirchenordnung, bei der etliche Regelungen entfielen oder in die LO ausgelagert wurden.

Die neue LO fördert die Entstehung einer regionalen Gottesdienstlandschaft. Gottesdienstformate und -zeiten sollen im jeweiligen Kirchenkreis abgestimmt werden. Mit vorheriger Zustimmung des Kreissynodalvorstandes kann das Presbyterium festlegen, dass der Gottesdienst statt am Sonntag regelmäßig an einem anderen Wochentag stattfindet.

Alle Getauften sind zum Abendmahl eingeladen

Grundsätzlich sind jetzt auch alle Getauften zum Abendmahl eingeladen. Der bisher erforderliche Presbyteriumsbeschluss zur Teilnahme von noch nicht konfirmierten Kindern entfällt, ebenso der zur Verwendung von Traubensaft statt Wein beim Abendmahl.

Amtshandlungen außerhalb der eigenen Ortsgemeinde vereinfacht

Für Amtshandlungen außerhalb der eigenen Ortsgemeinde ist kein Dimissiorale (kirchliche Ausnahmegenehmigung) mehr notwendig. Die eigentlich zuständige Pfarrperson muss nicht länger um Erlaubnis, sondern nur noch um die nötigen Informationen gebeten werden. Die für die Amtshandlung erforderlichen Nachweise brauchen auch nicht mehr selbst zusammengetragen werden, sondern werden von den Gemeindebüros bzw. Verwaltungsämtern zur Verfügung gestellt.

Keine Einschränkungen für Gottesdienstorte bei Amtshandlungen

Die bisherigen Einschränkungen in Bezug auf den Ort für Gottesdienste zu Amtshandlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Bestattung) entfallen. Einzige Regel ist, dass der Gottesdienst öffentlich sein soll. Auch die Taufe von Kindern, deren Sorgeberechtigten keine Kirchenmitglieder sind, ist künftig möglich. Allerdings muss die christliche Erziehung gewährleistet sein. Voraussetzung für das Pat*innenamt ist nicht mehr die Konfirmation, sondern nur noch die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche sowie die Religionsmündigkeit.

Superintendent*in stellt im Zweifelsfall Amtshandlung sicher

Bereits 2016 war die kirchliche Trauung für gleichgeschlechtlich liebende Menschen geöffnet worden. Diese Öffnung war nur aufgrund eines Kompromisses möglich: Bei Gewissenskonflikten konnte sich eine Pfarrperson weigern, eine solche Trauung zu übernehmen. In der neuen Lebensordnung ist stattdessen jetzt eine allgemeine Bestimmung enthalten, wonach eine Pfarrperson anzeigen und begründen muss, wenn und warum sie für sich ein schwerwiegendes Hindernis sieht, eine Amtshandlung durchzuführen. Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt dann für die Durchführung.

Die neue Lebensordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, frühestens aber am 1. März 2024.