#LS2022: Beraten und beschlossen

Die Landessynodalen mussten viele Entscheidungen treffen. Hier gibt es einen Überblick über die  Beschlüsse. Sie können auch mit einem Klick direkt von der Übersicht zu einem bestimmten Beschluss springen. Die tatsächlichen Beschluss-Dokumente werden hier zum Download bereitstehen, sobald sie von der Kirchenleitung festgestellt wurden.

> Zur Situation der Notfallseelsorge in der rheinischen Kirchek
> Leichtes Gepäck
> Evaluierung Personalplanungsgesetz
> Initiativantrag Gemeinsames Pastorales Amt
> Änderung des Presbyteriumswahlgesetzes
> Mitarbeitendenvertretungsrecht
> Meldewesengesetz
> Kirchengesetz zum Pastoralkolleg
> Besoldungs- und Versorgungsgesetz
> Rechnungsprüfungsgesetz
> Ausschussvorsitzende gewählt
> Jahresabschlüsse 2019 und 2020
> Verordnung Kirchensteuerhebesätze
> Verordnung Besoldung und Versorgung
> Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt angepasst
> Qualität der Rechnungsprüfung verbessert
> Anträge von Kreissynoden

Zur Situation der Notfallseelsorge in der rheinischen Kirche

Die Landessynode bittet die Kirchenleitung mit einem Beschluss, sich mit der Situation der Notfallseelsorge in der rheinischen Kirche zu beschäftigen. Dabei solle sie insbesondere drei Punkte in den Blick nehmen, die Pfarrer Markus Risch, Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Simmern-Trarbach, in einem Initiativantrag eingebracht hatte. In diesem ging es um die Entwicklung einer Gesamtstrategie, wie die Notfallseelsorge auch in Zukunft als gesamtkirchliche Aufgabe sichergestellt werden könne sowie die Schaffung von „Stabsstrukturen für Großschadenslagen“, um im Notfall „schnell und zielorientiert“ agieren zu können. Zudem solle die Kirchenleitung klären, ob es gegen die missbräuchliche Verwendung des Begriffes „Notfallseelsorge“ eine rechtliche Handhabe gebe.

Leichtes Gepäck

Die Landessynode 2022 hat den Abschlussbericht zur Weiterarbeit an den Ergebnissen der Arbeitsgruppe „Leichtes Gepäck“ zur Kenntnis genommen – mit besonderem Blick darauf, dass der Fokus jetzt auf der Weiterarbeit mit den Arbeitsergebnissen der Teilprojektgruppen und auf der Umsetzung ihrer Vorschläge liegt. Die Landessynode hält dabei ausdrücklich fest, dass das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung entsprechend der Leitlinien des Projekts „Leichtes Gepäck“ weiter maßgeblich für die Rechtssetzung und für die Arbeit auf allen kirchlichen Ebenen bleiben sollen. Damit ist der Beschluss 25 der Landessynode 2018 zur Weiterarbeit an den Ergebnissen der Arbeitsgruppe erledigt.

Die Arbeitsgruppe „Leichtes Gepäck“ ist Anfang 2016 von der Kirchenleitung berufen und beauftragt worden, unter anderem Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinfachung von Genehmigungsverfahren zu untersuchen. Dafür hatten die Mitglieder der Arbeitsgruppe in der Folge Gespräche mit Akteurinnen und Akteuren aller kirchlichen Ebenen (Gemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche) geführt. Darauf aufbauend hat die Arbeitsgruppe zehn Leitlinien formuliert:

    1. Von Aufsicht zu Beratung
    2. Ermöglichen statt Einschränken
    3. Unterstützen und Beraten
    4. Beschlussfolgenabschätzung
    5. Mentalitätswandel: Mehr Vertrauen
    6. Risiken bewerten und in Kauf nehmen
    7. Gestaltungsspielräume für Gemeinden öffnen
    8. Kirchenordnung soll Grundsätze regeln
    9. Keine Doppelung staatlicher Vorschriften
    10. Begonnene Prozesse in Ruhe zu Ende bringen

Diese Grundsätze wurden seit März 2018 in mehreren Teilprojekten weiterentwickelt. Dabei wurden auch konkrete und differenzierte Vorschläge zur Umsetzung erarbeitet. In ihrem Abschlussbericht stellte die Arbeitsgruppe die Ergebnisse der einzelnen Teilprojekte vor. Während einige Teilprojekte bereits abgeschlossen sind, sind andere noch im Gange. „Die Arbeit ist beendet, aber insbesondere der Auftrag, Verwaltungsprozesse zu vereinfachen, läuft weiter“, berichtet Vize-Präsident Dr. Johann Weusmann.

Laut dem Abschlussbericht wird beispielsweise weiter an der Vereinfachung und Verschlankung der Kirchenordnung gearbeitet. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, der Landessynode 2023 einen Entwurf einer revidierten Fassung vorzulegen. „Diese soll nur halb so viele Vorschriften enthalten, als die heutige Fassung“, so Weusmann. Im Gange ist weiterhin auch der Prozess zur Reduzierung des Gesetzesumfangs. Hier sei ein Raster erarbeitet worden, an dem die derzeit geltenden kirchlichen Gesetze und Rechtsverordnungen überprüft werden. Beispielhaft für den Ertrag der bisherigen Arbeit ist das Finanzausgleichsgesetz, zu dem die Arbeitsgruppe der Landessynode 2022 erhebliche Kürzungen vorschlägt (Drucksache 21).

Fortschritte zeigt der Abschlussbericht unter anderem auch beim Teilprojekt „Kommunikation im engeren Sinne als Teil der Dienstleistung“. Hier ist eine Kommunikationswerkstatt zum Thema „Bestattungen“ durchgeführt worden. Es wurden Ideen zur Weiterentwicklung entfaltet. Dazu zählen unter anderem Materialien wie Arbeitshilfen für die Öffentlichkeitsarbeit, Social-Media-Inhalte sowie Austauschforen für Pfarrerinnen und Pfarrer und weitere Beteiligte.

„In allen Teilprojekten wurde deutlich, dass für eine erfolgreiche Umsetzung von Vorschlägen und Maßnahmen ein Mentalitätswandel bei allen Beteiligten und eine Kulturveränderung auf allen Ebenen notwendige Voraussetzung sind“, betont Weusmann. Ohne eine veränderte Haltung würden die meisten Vorschläge ohne positive Wirkung bleiben. „Daher liegt vor allem auch bei Leitungsorganen eine besondere Verantwortung für das Gelingen ,Leichten Gepäcks‘.“ Laut dem Abschlussbericht liegt der Fokus nun auf der Weiterarbeit mit den Arbeitsergebnissen der Teilprojektgruppen und auf der Umsetzung ihrer Vorschläge.

Evaluierung Personalplanungsgesetz

Im Jahr 2012 hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland die kirchliche Personalplanung festgelegt. Durch diesen sind die Kirchenkreise verpflichtet „verbindliche Verabredungen über eine abgestimmte gemeinsame Personalplanung in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreise für die Mitarbeitenden“ zu beschließen. Abgesehen davon, soll ein verbindliches Rahmenkonzept für die Personalplanung erstellt werden, welche der Personalplanungskonferenz und der Kirchenleitung vorzulegen sind.

Der Auftrag diesen Beschluss zu evaluieren, wurde durch die Landessynode 2017 gegeben. Neun Jahre später wird nun anhand von Fragebögen, die durch die Kirchenkreise ausgefüllt wurden, evaluiert. Danach haben bis dato 26 von 37 Kirchenkreise den Beschluss aus dem Jahr 2012 umgesetzt, fünf weitere haben gerade erst damit begonnen.

Deshalb wird die Kirchenleitung von der diesjährigen Landessynode beauftragt Lösungsvorschläge zu erarbeiten, damit weitere Schritte und Maßnahmen zur Fortentwicklung der Personalplanung umgesetzt werden. Des Weiteren wird die Kirchenleitung beauftragt zusammen mit dem Fachbeirat für Personalentwicklung, dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss und dem Ständigen Kirchenordnungsausschuss, „Vorschläge zur konzeptionellen Weiterarbeit an Beschluss 32, LS 2012“ mit Hauptaugenmerk auf die Prüfung, ob weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind, zu erarbeiten.

Initiativantrag Gemeinsames Pastorales Amt

Der gestellte Initiativantrag des Synodalen Dr. Weber zur Ergänzung der rechtlichen Regelungen das Gemeinsame Pastorale Amt betreffend, wurde von der Synode begrüßt. Beabsichtigt wird damit, dass aus allen Bereichen (Verkündigung, Seelsorge, Bildung, Diakonie und Leitung) Aufgaben vom Pfarramt auf Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastorale Amt übertragen werden können. Durch die explizite Nennung des Bereichs Leitung wird betont, dass Personen, die zum Bespiel „über Qualifikationen aus dem Management, dem Personal- oder Finanzwesen verfügen“, durch die Übernahme von organisatorischen bzw. den der Leitung zuzuordnenden administrativen Aufgaben, den Pfarrdienst entlasten oder bereichern zu können.

Änderung des Presbyteriumswahlgesetzes

Gibt es nicht genügend Kandidierende für die Presbyteriumswahl in einer Gemeinde, kann der Kreissynodalvorstand die Wahl in einer Gemeindeversammlung erlauben. Es wurden auch weitere Änderungen beschlossen: In der Gemeindeversammlung, die es vor der Wahl zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gibt, können nun auch nicht-anwesende Gemeindemitglieder für eine Kandidatur vorgeschlagen werden.

Mitarbeitendenvertretungsrecht

Die Landessynode hat das Kirchengesetz zur Änderung des Rechts der Mitarbeitendenvertretung beschlossen. Die Änderungen betreffen zum einen Regelungen über die Dienstbefreiung für die Mitglieder des Gesamtausschusses der Mitarbeitendenvertretungen der EKD, zum anderen führen sie nach Vorbild der Evangelischen Kirche von Westfalen eine „Stufenvertretung“ durch den Gesamtausschuss ein. Die Erstattung an die Dienststellen für die Dienstbefreiung zur Mitwirkung am Gesamtausschuss orientiert sich künftig auch bei der vorsitzenden und der stellvertretenden vorsitzenden Person am realen Zeitaufwand. Diese Aufwendungen werden solidarisch auf alle Dienststellen umgelegt. Die Stufenvertretung sieht vor, dass die Befugnisse der Mitarbeitendenvertretung zur Mitbestimmung in Angelegenheiten, die alle Dienststellen und alle Mitarbeitendenvertretungen betreffen,  durch den Gesamtausschuss wahrgenommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Bereiche Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin sowie Unfallverhütung. Durch die Stufenvertretung werden aufwändige Mehrfachbeteiligungen vermieden.

Meldewesengesetz

Auch die Kirchen sind dem Schutz persönlicher Daten verpflichtet. Besondere Bedeutung kommt dem Datenschutz bei der Verarbeitung von Meldedaten zu. Die Daten werden der Kirche nur unter dem Vorbehalt übermittelt, dass sie ausreichreichend Maßnahmen zum Datenschutz trifft.
Darum verweist das Kirchengesetz zur Regelung des Meldewesens in der Evangelischen Kirche im Rheinland auch auf das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sowie die landeskirchliche Durchführungsverordnung. Allerdings sind sowohl das Kirchengesetz als auch die Durchführungsverordnung mittlerweile aktualisiert worden.
Um dieser Tatsache und zukünftigen Anpassungen der gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen, soll nun geregelt werden, dass diese in „der jeweils geltenden Fassung“ zu beachten sind.

Kirchengesetz zum Pastoralkolleg

Der Kirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche regelt den Betrieb des gemeinsamen Pastoralkollegs im Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung in Villigst. Dieses befindet sich zwar in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Westfalen, aber stellt auch für die übrigen Beteiligten den Ort für die kirchlich verantwortete pastorale Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern dar. Das beschlossene Kirchengesetz transformiert den Vertrag in das Recht der Evangelischen Kirche im Rheinland; die übrigen beteiligten Landeskirchen verfahren entsprechend. Ziel ist es, das gemeinsame Pastoralkolleg als zukunftsfähiges Bildungszentrum in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entwickeln. Die Arbeit des Pastoralkollegs geschieht im Rahmen des gemeinsamen Konzeptes der Trägerkirchen für die pastorale Aus- und Fortbildung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen konfessionellen Profils der Trägerkirchen.

Besoldungs- und Versorgungsgesetz

Die Landessynode hat folgende Änderungen zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz beschlossen: Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst bekommen die Zeit, in der sie mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt waren, auf die Dienstzeit angerechnet, die für die Durchstufung in das Lebenszeitpfarrdienstverhältnis maßgeblich ist.  Assessorinnen und Assessoren sowie Skribae im eingeschränkten Dienst erhalten künftig ihre Gehaltszulage für das kreissynodale Leitungsamt im vollen Umfang. Darüber hinaus wurde über einen Begleitbeschluss der Bemessungssatz von 95 Prozent für die Besoldung und Versorgung beibehalten.

Rechnungsprüfungsgesetz

Am 1.1.2023 soll für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche eine gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle als Einrichtung der Landeskirche entstehen. Bisher waren für die regionalen Rechnungsprüfungsausschüsse mehr als 45 Ehrenamtliche und ca. 40 Stellvertretungen gebunden. Mit der Eingliederung der Rechnungsprüfungsstelle in das Landeskirchenamt entfallen diese Ausschüsse, es werden personelle Ressourcen eingespart und durch die Nutzung vorhandener Infrastruktur im Landeskirchenamt entstehen weitere Synergieeffekte. Für sachkundige Ehrenamtliche besteht weiterhin die Möglichkeit der Beteiligung durch Mitwirkung im Rechnungsprüfungsvorstand.
Die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfung wird sichergestellt durch die Berufung von Leitung und Stellvertretung durch die Landessynode und die Dienstaufsicht über die Leitung durch einen von der Landessynode zu berufenden Rechnungsprüfungsvorstand. In diesem dürfen keine Mitarbeitenden Mitglieder werden. Zur weiteren Entlastung der Kirchengemeinden sollen – wie es schon jetzt in einigen Kirchenkreisen der Fall ist – die kreiskirchlichen Finanzausschüsse die Kirchengemeinden entlasten.

Ausschussvorsitzende gewählt

Pfarrerin Annegret Puttkammer, Direktorin und Theologische Vorständin des Neukirchener Erziehungsverein, wurde zur Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für Erziehung und Bildung gewählt. Superintendent Heinrich Fucks (Düsseldorf), der aktuell als kommissarischer Vorsitzender den Nominierungsausschuss geleitet hat, wurde von den Synodalen als Vorsitzender bestätigt, ebenso die bislang kommissarisch tätige Stellvertreterin, Miriam Lohrengel. Die Besetzungen gelten für die Dauer der laufenden Wahlperiode bis 2025.

Jahresabschlüsse 2019 und 2020

Der Jahresabschluss des rheinischen Landeskirche 2019 wird mit einem Jahresergebnis von 11.482.358,47 Euro und einer Bilanzsumme von 1.783.815.901,90 Euro festgestellt, wie aus dem Bericht der Rechnungsprüfungsstelle hervorgeht. Der Jahresabschluss des rheinischen Landeskirche 2020 wird mit einem Jahresergebnis von 11.980.728,19 Euro und einer Bilanzsumme von 1.778.418.536,76 Euro festgestellt. Die Rechnungsprüfungsstelle weist daraufhin, dass die Evangelische Kirche im Rheinland Anlagerichtlinien nicht vollständig eingehalten hat. So war die rheinische Kirche über Fonds an Aktien der Unternehmen Pernot Ricard und Diageo (Alkohol) sowie Total und Repsol (Fossile Brennstoffe) beteiligt. Die Aktien sind jedoch 2021 verkauft worden.

Verordnung Kirchensteuerhebesätze

Schon im Jahr 2001 wurde in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) wie in nahezu allen anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) das „besondere Kirchgeld“ eingeführt. In den Fällen, in denen der verdienende Partner oder die verdienende Partnerin kein Kirchenmitglied ist, der andere Partner oder die andere Partnerin aber schon, wird das gemeinsame Familieneinkommen herangezogen, um die Höhe der Kirchensteuer des weniger oder nichts verdienenden Partners oder der Partnerin zu bestimmen (Kirchensteuerhebesatz). Die höhe des besonderen Kirchgelds wird gestaffelt je nach Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommens in einer Tabelle (Kirchgeld-Tabelle) festgelegt. Da sich maßgebliche Werte des zu versteuernden Einkommens fortlaufend ändern, muss die genannte Tabelle nun angepasst werden. Nach der Anpassung entspricht die Belastung durch das besondere Kirchgeld der gerichtlichen Vorgabe der Höhe einer Kirchensteuer unter Berücksichtigung des typisierenden Lebensaufwands.

Verordnung Besoldung und Versorgung

Im Dezember 2020 hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland entschieden, die Besoldungserhöhung des Bundes für das Jahr 2021 zu übernehmen. Mit der nun vorgelegten Verordnung erfolgt die entsprechende Anpassung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Evangelische Kirche in Deutschland).

Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt angepasst

Mit einem Änderungsgesetz hat die Landessynode das seit dem 15. Januar 2020 gültige Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt an das staatliche Strafgesetzbuch (StGB) angepasst. Künftig verweist der Paragraf 5 (Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss) des Kirchengesetzes auf die jeweils geltende Fassung des Sozialgesetzbuchs (SGB) VIII und die dort aufgeführten Straftaten, die bei rechtskräftiger Verurteilung eine Einstellung in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließen. Der Verweis auf das SGB erfordert beispielsweise bei der Aufnahme neuer Straftatbestände in das StGB keine Aktualisierung des Kirchengesetzes mehr. Mit dem Änderungsgesetz erhält das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt außerdem die Abkürzung KGSsG.

Qualität der Rechnungsprüfung verbessert

Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland hat den fünf kirchlichen Rechnungsprüfungsämtern in ihrem Jahresbericht an die Synode „sehr zufriedenstellende Ergebnisse“ in Bezug auf die Qualität der durchgeführten Prüfungen bescheinigt. „Es hat sich gezeigt, dass sich in allen Themengebieten Verbesserungen gegenüber den Ergebnissen der Jahre 2019 und insbesondere 2020 erkennen lassen.“ Kritisch wird allerdings vermerkt, dass es 2021 immer noch deutliche Verzögerungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse gegeben habe. Dies sei übereinstimmend „mit Dysfunktionalitäten in der Software Wilken P/5 begründet“ worden. Die Folge sei ein nicht unerheblicher Prüfungsstau, da bei Verzögerungen innerhalb eines Verbandes oder Kirchenkreises gleich auch alle Abschlüsse der angehörigen Gemeinden betroffen seien.

Der Bericht beklagt auch, dass in den Verwaltungsämtern von einem Internen Kontrollsystem bisher nur „zaghafte Ansätze“ erkennbar seien. „In den Kirchengemeinden fehlt häufig das Bewusstsein, dass es ihre Aufgabe ist, die Verwaltungen zu kontrollieren.“ Teilweise entwickele jede Verwaltung ihr eigenes Internes Kontrollsystem, was Parallelstrukturen verhindere.

Der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität gehören sechs von der Landessynode gewählte Mitglieder sowie die Leiterinnen und Leiter der fünf Rechnungsprüfungsämter an.

Anträge von Kreissynoden an die Landessynode

Sämtliche Anträge von Kreissynoden wurden zur Bearbeitung an die Kirchenleitung überwiesen.

Seelsorge an Unikliniken sichern

Die Kreissynoden der Kirchenkreise Bonn, Essen und Düsseldorf beantragen, die Seelsorge an den Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen und Köln durch Pfarrerinnen und Pfarrer derart zu sichern, dass den betroffenen Kirchenkreisen über das kreiskirchliche Pfarrstellenkontingent hinaus ein nach einheitlichen Kriterien bemessenes Kontingent an Pfarrstellen zur Verfügung gestellt wird. Die Kreissynode des Kirchenkreises Essen regt darüber hinaus an, landeskirchlicherseits darauf hinzuwirken, dass die Unikliniken sich an den Kosten beteiligen beziehungsweise diese übernehmen.

Bei Ehepartnern EU-Recht anerkennen

Die Kreissynode des Kirchenkreises Bonn stellt den Antrag, die Kirchenleitung möge bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) dafür eintreten, § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 PfDG.EKD ersatzlos zu streichen und bis zu einer Klärung auf EKD-Ebene dafür zu sorgen, dass die „Grundsätze für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin eines Theologen oder des Ehepartners einer Theologin zur evangelischen Kirche“ angepasst werden. Ehen mit nichtchristlichen Partnerinnen und Partnern sollen keinen Ausnahmetatbestand mehr darstellen, mithin keine Genehmigung durch die vorgesetzte Dienststelle erfordern. So werde geltendes Recht in der Europäischen Union anerkannt.

Pfarrdienst: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Kreissynoden der Kirchenkreise Dinslaken, Solingen, Wied und Köln-Mitte stellen den Antrag, die Regelungen der Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern insbesondere im Teildienst im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiterzuentwickeln. Die Kreissynode des Kirchenkreises Dinslaken regt überdies an, entsprechend die Regelungen zur Durchführung von Vikariat und Probedienst in Hinsicht auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu prüfen. Die Personalabteilung hat zusammen mit der Pfarrvertretung und der Stabsstelle Vielfalt und Gender bereits eine Umfrage auf den Weg gebracht, mit der ein Stimmungsbild bei allen Pfarrpersonen zum Thema Arbeitszeit im Pfarrdienst erhoben werden soll.

Mitnahmeentschädigung für Fahrten im privaten Wagen wieder einführen

Die Landessynode hat 2020 die Neufassung des Kirchengesetzes über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen. Mit Wirkung vom 1.7.2020 ist damit die Mitnahmeentschädigung im privaten KFZ entfallen. Die Kreissynode des Kirchenkreis Jülich beantragt auf Initiative der Jugendmitarbeitenden des Synodalen Jugendausschusses und des Jugendreferats des Kirchenkreises die Wiedereinführung der Mitnahmeentschädigung. Diese soll allen Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit und im Zuge der Gleichbehandlung auch den weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden die Mitnahme von dienstlich Mitreisenden in Höhe von 0,02 € pro Kilometer erstatten.

Arbeitslosenfonds weiterführen

Die Kreissynoden der Kirchenkreise Jülich und Köln-Mitte stellen den Antrag, die Arbeit des Arbeitslosenfonds der Landeskirche nicht, wie in einem Vorschlag an die Landessynode 2022 dargestellt, im Jahr 2025 einzustellen. Die bisherige Höhe des Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von einer Million soll aufrechterhalten werden, so dass durch den AloFonds auch weiterhin eine unabhängige Arbeitslosenberatung sowie die niederschwellige sogenannte Pauschalförderung und innovative Projekte von Beschäftigungsträgern finanziert werden können.

Trauung und Taufe auch außerhalb des Gemeindegottesdienstes

Die Kreissynode des Kirchenkreises Kleve beantragt bei der Landessynode, die Bestimmungen zur Trauung in § 33 ( 4 ) des Lebensordnungsgesetzes so zu ändern, dass ein Traugottesdienst auch an anderen Orten als „einer öffentlich zugänglichen christlichen Gottesdienststätte“ unter Wahrung des öffentlich-kirchlichen Charakters der Amtshandlung stattfinden kann. Auch die Bestimmungen zur Taufe in Artikel 78 ( 2 ) der Kirchenordnung und § 15 des Lebensordnungsgesetzes sollten dahingehend geändert werden, dass Taufen regelhaft auch in anderen Gottesdiensten und an anderen Orten unter Wahrung des öffentlich-kirchlichen Charakters gefeiert werden können.

Kindertaufe ohne Kirchenmitgliedschaft der Eltern

Die Kreissynoden Köln-Mitte und Köln-Süd stellen den Antrag, § 17 des Lebensordnungsgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland dahingehend zu ändern, dass die Taufe eines Kindes auch dann durchgeführt werden kann, wenn kein Elternteil der evangelischen Kirche angehört, die Taufe aber für das Kind gewünscht wird. Dabei wird vorausgesetzt, dass seitens der Eltern oder eines sorgeberechtigten Elternteils die Bereitschaft besteht, dass der Täufling die Möglichkeit erhält, mit dem christlichen Glauben vertraut zu werden. Gemeinde und Kirche machen dazu entsprechende Angebote.

Der badischen Initiative „Sicherheit neu denken“ beitreten

Die Kreissynode des Kirchenkreises Köln-Mitte bittet die Landessynode, Punkt drei ihres friedenspolitischen Beschlusses vom 15. Januar 2021 aufzugreifen und der Initiative „Sicherheit neu denken“ der Evangelischen Landeskirche in Baden beizutreten. Die Landeskirche versteht ihre Mitträgerschaft als Chance, in Politik und Gesellschaft den kritischen Dialog über Möglichkeiten alternativer Friedenspolitik zu stärken und aktiv zu unterstützen.

Größerer Kirchkreis, geringere Delegiertenzahl zur Landessynode?

In Köln und Region gibt es Überlegungen, Kirchenkreise zusammenzuschließen. Je größer der zukünftige Kirchenkreis, desto geringer gemäß der Kirchenordnung die Zahl der in die Landessynode zu entsendenden Mitglieder. Damit dieser Effekt in den Beratungen kein Hinderungsgrund ist, bittet die Kreissynode des Kirchenkreises Köln-Nord die Landessynode, die Kirchenordnung in Artikel 134 ( 1 ) Satz 2 folgendermaßen zu ergänzen: Jede Kreissynode wählt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 100.000 Mitgliedern entsenden eine weitere Pfarrerin oder einen Pfarrer, solche mit mehr als 160.000 Mitgliedern zwei weitere Pfarrerinnen oder Pfarrer. Und in Artikel 134 ( 2 ) Satz 2: Jede Kreissynode wählt zwei Mitglieder eines Presbyteriums oder der Kreissynode oder frühere Mitglieder, sofern sie die Befähigung zum Presbyteramt haben, zu Abgeordneten in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 80.000 Mitgliedern entsenden eine weitere Abgeordnete oder einen weiteren Abgeordneten, solche mit mehr als 120.000 Mitgliedern zwei weitere Abgeordnete und solche mit mehr als 160.000 Mitgliedern drei weitere Abgeordnete.

Glocken im Katastrophenfall läuten

Die Kreissynoden der Kirchenkreise Saar-Ost und Saar-West beantragen, die Kirchenordnung so zu ändern, dass das Geläut der Kirchenglocken als Warnsignal im Katastrophenfall genutzt werden kann. Der grundsätzliche Vorbehalt des Läutens ausschließlich zu gottesdienstlichen, geistlichen und kirchlichen Zwecken soll dabei unberührt bleiben. Gleichzeitig soll bis zur Landessynode 2023 ein Verfahrensvorschlag zum Glockenläuten im Katastrophenfall erarbeitet werden. Die Kirchenleitung wird außerdem gebeten, Kontakt zu benachbarten Landeskirchen und Bistümern aufzunehmen, um eine Beteiligung der ökumenischen Geschwister an der Initiative anzuregen.

Supervision und Coaching im Team finanziell fördern

Die Kreissynode des Kirchenkreises An Sieg und Rhein beantragt, die Rahmenrichtlinie Supervision und Coaching in Abschnitt 3.3 (Rahmenbedingungen) dahingehend zu ändern, dass Team-Supervision und -Coaching von Pfarrerinnen und Pfarrern auch dann durch die Landeskirche über die Pfarrbesoldungsumlage anteilig finanziert wird, wenn noch weitere Personen im kirchlichen Dienst daran teilnehmen.

Das Pfarrwahlverfahren verkürzen

Die Kreissynode des Kirchenkreises Trier beantragt, das Pfarrwahlverfahren zu verkürzen. Die Abkündigungen in einem Pfarrwahlverfahren in Gemeinden sollen in allen Fällen (Probepredigt/Probekatechese, Wahlgottesdienst, Einspruchsfrist, § 4 ( 4 ), § 6 ( 1 ), § 8 Pfarrstellengesetz) nur noch an einem Sonntag in den Gemeindegottesdiensten erfolgen, zusätzlich aber in digitaler Form über die Webseite der Kirchengemeinde.

Amtsblatt nur noch digital

Die Kreissynode des Kirchenkreises Trier beantragt, das Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland künftig ausschließlich in digitaler Form zu veröffentlichen.

  • Red.
  • 123rf.com/apinan