Landessynode beschließt Änderung der Kirchenordnung

Künftig genügt für die Vertretung im Rechtsverkehr oder die Erteilung von Vollmachten die Unterschrift eines hauptamtlichen Kirchenleitungsmitglieds der Evangelischen Kirche im Rheinland. Das hat die Landessynode der rheinischen Kirche mit der Zustimmung zur Änderung der Artikel 148 und 151 sowie zur Aufhebung von Artikel 162 der Kirchenordnung beschlossen. Diese neue Regelung ersetzt die bis dato geltende Form der Gesamtvertretung durch zwei Kirchenleitungsmitglieder. Die Änderungen führen aus drei Gründen zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, wie es in der Beschlussvorlage heißt: es werden Auslegungsschwierigkeiten in Bezug auf die Zuständigkeit von Dezernentinnen und Dezernenten behoben, die Anzahl erforderlicher Unterschriften für alle Geschäfte ist künftig dieselbe und die Regelungen sind schneller auffindbar. „Die Regelungen sind derzeit unübersichtlich, da sie an drei verschiedenen Stellen stehen“, sagt Verena Schmidt-Bleker aus der Abteilung 4: Recht und Kirchenkreisangelegenheiten. Künftig seien die Regelungen in Artikel 151 der Kirchenordnung zusammengefasst. Mit dieser Änderung folge man anderen Landeskirchen und Bundesländern. Zudem hat die Landessynode eine Änderung in Artikel 132 der Kirchenordnung beschlossen. Hier wird die zu Beginn des Jahres 2022 vorgenommene Namensänderung der „Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel“ zu „Kirchliche Hochschule Wuppertal“ berücksichtigt und die Formulierung entsprechend angepasst.

Synode lehnt Antrag auf Aufhebung der Altersgrenze ab

Im Gegenteil dazu wurde der Antrag der Kreissynode Obere Nahe abgelehnt, die in Artikel 44 geregelte Höchstaltersgrenze für das Amt des Presbyters bzw. der Presbyterin aufzuheben. Die Kreissynode hatte ihren Antrag damit begründet, dass es in einer älter werdenden Gesellschaft nicht sinnvoll sei, über 75-Jährige auszuschließen. Diese hätten mehr Zeit, mehr Erfahrungen, Kontakte und Kompetenzen. Die mit der Beratung befassten Ständigen Synodalen Ausschüsse haben sich jedoch mit eindeutiger Mehrheit zur Beibehaltung der Höchstaltersgrenze bekannt, wie aus der Beschlussvorlage hervorgeht. Demnach sei die Altersgrenze noch immer ein geeignetes objektives Kriterium, um Einzelfallentscheidungen zu vermeiden. Von Betroffenen selbst werde die Altersgrenze zudem nicht selten als Entlastung empfunden. Außerdem ermögliche die Altersgrenze das Nachrücken jüngerer Generation ins Presbyterium.

21.1.2022

  • Andreas Attinger
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