#LS2021: Beraten und beschlossen

Die Landessynodalen müssen viele Entscheidungen treffen. Hier gibt es die gesammelten Beschlüsse.

Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

Die Landessynode 2007 hat das „Kirchengesetz zum Abschluss der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über landeskirchliche Grenzen hinweg“ beschlossen und damit dem als Anlage beigefügten „Gesetz zur gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen“ zugestimmt.
1. Letztgenanntes Gesetz soll nun zum einen mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung bei zukünftigen Änderungen korrigiert werden: Sofern eine vorgeschlagene Änderung in ihrer Bedeutung nicht der Beschlussfassung durch die Landessynode entspricht, wird die Kirchenleitung ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen und des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses Änderungen zu beschließen.
2. Zum anderen wird auch eine inhaltliche Änderung vorgeschlagen: Das Gesetz regelt unter anderem den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzgemeinde und das Fortsetzen der Mitgliedschaft zur bisherigen Kirchengemeinde bei Verlegung des Wohnsitzes jeweils über landeskirchliche Grenzen hinweg.
Bisher müssen in diesen Verfahren die zuständigen Stellen der Gliedkirche, in der die Mitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll, über den entsprechenden Antrag nach Anhörung der Wohnsitzkirchengemeinde entscheiden. Um das Verfahren zu vereinfachen und beschleunigen, soll die Wohnsitzgemeinde zukünftig nicht mehr angehört, sondern über den Antragseingang unverzüglich informiert werden. Beide Änderungsvorschläge beruhen auf den Beratungsergebnissen der Arbeitsgruppe „Leichtes Gepäck“.

Dienstrechtsänderungsgesetz

Das beschlossene Gesetz betrifft drei Komplexe des Dienst- und Disziplinarrechts.  Erstens: Regelungen zur Umsetzung der Gewaltschutzbestimmungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche. Ziel dieser Regelungen ist es, die 2020 eingeführten Bestimmungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sinne des rheinischen Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche umzusetzen. Die Begriffsdefinitionen im rheinischen Gewaltschutzgesetz weichen teilweise von den Definitionen in der Gewaltschutzrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ab. Um zu gewährleisten, dass die rheinischen Definitionen, zum Beispiel zum Begriff der sexualisierten Gewalt oder zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, auch in der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen, werden die rheinischen Definitionen auch für die Umsetzung in den Regelungen des Pfarrdienst-, des Kirchenbeamten- und des Disziplinargesetzes der EKD verbindlich gemacht.
Zweitens: Regelungen zu Mitarbeitendengesprächen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Regelmäßige, in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorgesehene Mitarbeitendengespräche werden auch für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, korrespondierend mit der Regelung für Pfarrerrinnen und Pfarrer, verbindlich eingeführt.

Austritt aus kirchenleitendem Amt neu geregelt

Die Landessynode 2021 hat die Änderung des Kirchenleitungsgesetzes beschlossen. Damit einher geht, dass künftig hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 87 PfDG.EKD bzw. § 66 KBG.EKD aus dem kirchenleitenden Amt austreten. Im Gegensatz zu Superintendentinnen und Superintendenten scheidet das Kirchenleitungsmitglied jedoch erst mit der Einführung der nachfolgenden Person aus. Diese wird jeweils auf der nächsten ordentlichen Tagung der Landessynode gewählt.

Neue Regelungen für Ausscheiden aus und Eintreten in Pfarramt

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das Gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen. Die Änderungen betreffen im Detail Regelungen zur Mitteilung eines Ausscheidens aus dem Amt sowie Fristen zum Amtsantritt.

Aufarbeitung der Software-Umstellung

Bei der Wahl künftiger Software sollen in der rheinischen Kirche auf allen Ebenen möglichst gemeinsame Standardlösungen zum Einsatz kommen, die sich in vergleichbaren Projekten bewährt haben. Das ist eine der Konsequenzen, die die Landessynode aus der Verteuerung und den Schwierigkeiten bei der Einführung der Finanzbuchhaltungssoftware in den zurückliegenden Jahren zieht. Am Nachmittag beschloss das Leitungsgremium eine entsprechende Bitte in Richtung Kirchenleitung mit großer Mehrheit. Bei lokalen Besonderheiten, also zum Beispiel bei der Wahl von Modulen, müsse in Zukunft der Verursacher die Kosten tragen. Unerlässlich, so der Beschluss, seien genaue Zeitplanung, plausible Einführungsschritte und ausreichende Schulungszeiträume.

Verwaltungsabläufe an Standard-Software anpassen, nicht umgekehrt

Zudem hat die Landessynode beschlossen, dass künftig bei landeskirchenweiten Projekten und Software-Lösungen die Reihenfolge der Vorgaben für das Verwaltungshandeln geklärt werden muss. Dazu heißt es in dem Beschluss: „Bisher galt meist: Kirchliche Verwaltungssoftware folgt dem kirchlichen Verwaltungsablauf und wird daher oft zu kompliziert. Es soll geprüft werden, in welchem Umfang diese Reihenfolge umgekehrt werden kann, indem Verwaltungsabläufe an die von erprobter Standard-Software vorgesehenen Abläufe angepasst werden.“

Dienstordnung für das Landeskirchenamt

Die vorgeschlagenen Änderungen der Dienstordnung für das Landeskirchenamt sollen für agilere Arbeitsabläufe im Landeskirchenamt sorgen.  Durch die Verschlankung der Dienstordnung und die Verringerung verbindlich vorgeschriebener Arbeitsabläufe sollen die anfallenden Aufgaben mit größerer Flexibilität erledigt werden können. Das Kollegium des Landeskirchenamtes soll sich zukünftig auf die Regelung von Angelegenheiten von besonderer Bedeutung konzentrieren. Entscheidungen und Regelungen des alltäglichen operativen Geschäfts sollen stärker als bisher durch Abteilungen und Dezernate erledigt werden. Dabei sollen Aufgaben, Rechte und Pflichten von Beschäftigten nicht mehr so streng wie bisher durch die Dienstordnung vorgeschrieben werden, sondern in höherem Maße Vereinbarungen und Regelungen im Einzelfall vorbehalten sein. Außerdem werden die Kirchenleitung und der oder die Präses stärker von operativen Aufgaben entlastet. So wird die Dienstaufsicht des oder der Präses zukünftig auf die hauptamtlichen Kirchenleitungsmitglieder beschränkt.

Besoldungs- und Versorgungsgesetz

Die Landessynode hat in den Jahren 2019 und 2020 nach intensiver Besoldungsdiskussion die  Einführung der Bundesbesoldung und die Durchstufung von Pfarrerinnen und Pfarrern beschlossen. Zuvor orientierte sich die Besoldung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) an der Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit der vorliegenden gesetzesvertretenden Verordnung ist das Besoldungs- und Versorgungsgesetz unmittelbar nach der letzten Landessynode angepasst worden. Sie enthält noch einige notwendig gewordene Detailregelungen wie zum Beispiel die Besoldungstabellen, die seit dem 1. April 2020 gelten.

Bestätigung von gesetzesvertretenden Verordnungen

Die Landessynode 2021 hat die Gesetzvertretende Verordnung zum Verfahrensgesetz mit großer Mehrheit beschlossen. Sowohl mit der ersten als auch mit der zweiten gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Verfahrensgesetzes wurden damit für die Leitungsgremien in der Evangelischen Kirche im Rheinland Möglichkeiten geschaffen, auch während der Ausbreitung des Coronavirus sowie der damit verbundenen staatlichen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit die Arbeits- und Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. In Ausnahmefällen, in denen die Umstände eine Präsenzsitzung erheblich erschweren, wird zugunsten der Kreissynoden sowie der Landessynode eine Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens sowie die Abhaltung von Tagungen als Videokonferenz bzw. Hybridsitzung ermöglicht. Zudem wurde für alle Leitungsgremien für diese Ausnahmefälle die Möglichkeit geschaffen, erforderliche Wahlen als Brief- oder Onlinewahl durchzuführen.

Festsetzung der Umlagen und des Finanzausgleiches

Die Umlage für gemeinsame Aufgaben in der Evangelischen Kirche im Rheinland beträgt nach Festsetzung durch die Landessynode 2021 rund 60,32 Millionen. Das sind, wie jetzt im Finanzausgleichsgesetz geregelt, 21 Prozent des Netto-Kirchensteuer-Aufkommens. Der Pauschalbetrag zur Deckung der Pfarrbesoldungskosten für jede besetzte Pfarrstelle beträgt 127.730 Euro. Die Ausgleichsumlage zur Finanzierung des Finanzausgleichs innerhalb der Landeskirche wird insgesamt auf 84,09 Prozent festgesetzt.

Jahresabschluss 2019

Die Landessynode stellt den Jahresabschluss 2019 mit einem Jahresergebnis von rund 11,63 Millionen Euro fest. Die Bilanzsumme beträgt 1,774 Milliarden Euro. Es gibt einen Bilanzgewinn in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro, der in die freie Rücklage eingestellt wird. Die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Rechnungsprüfungsstelle Düsseldorf ist noch nicht abgeschlossen. Die Landessynode kann daher die formale Entlastung noch nicht erteilen.

Anträge von Kreissynoden an die Landessynode

Folgende Anträge von Kreissynoden an die 74. Landessynode wurden an die Kirchenleitung und im Fall des Kirchenkreises Aachen ergänzend an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet.

Gremiensitzung als Videokonferenz

Der Kirchenkreis Aachen beantragt, die kirchengesetzliche Voraussetzung dafür zu schaffen, dass Gremiensitzungen einschließlich Synoden künftig generell als Videokonferenz und hybride Formate zulässig sind.

Gottesdienste an vielen Orten

Der Kirchenkreis An Nahe und Glan beantragt, Kirchengesetze und Verordnungen im Bereich der Gottesdienstkultur an die in der Corona-Krise gemachten guten Praxiserfahrungen anzupassen. Es solle grundsätzlich möglich sein, Gottesdienste bzw. Amtshandlungen auch an anderen Orten als im Kirchengebäude zu feiern bzw. vorzunehmen – etwa eine Taufe am Bach/im See, eine Trauung auf einer Wiese oder auf dem Gelände der sich anschließenden Feierlichkeit und Konfirmationen unter freiem Himmel.

Verwaltungsabläufe angleichen

Die Kirchenkreise Düsseldorf-Mettmann und Niederberg fordern eine Angleichung von Verwaltungsabläufen, die den Einsatz von standardisierter Software ermöglicht. Die entsprechende Gesetzgebung soll bis 2023 erfolgen.

Militärseelsorge ohne staatliche Einschränkung

Der Kirchenkreis Jülich plädiert dafür, dass die evangelische Militärseelsorge ihren Auftrag künftig frei von staatlichen Einschränkungen allein als kirchliche Arbeit ausübt. Die Entwicklung der evangelischen Friedensethik zum Leitbild des gerechten Friedens verlange nach selbstständigem Handeln und Argumentieren auch im Fall der besonderen Gruppe der Soldaten und Soldatinnen und ihrer Familien. Die Landessynode ist aufgefordert die EKD zu bitten, in diesem Sinne mit der Bundesregierung zu verhandeln.

Gegen Diskriminierung in Presbyterien

Der Kirchenkreis Lennep beantragt, den Artikel 45 der Kirchenordnung zur Mitgliedschaft in Presbyterien an die gemeindliche und gesellschaftliche Wirklichkeit anzupassen und damit Ungleichbehandlungen bzw. Diskriminierungen aufzuheben.

Ein interreligiöser Feiertag

Der Kirchenkreis An Nahe und Glan beantragt, sich für einen deutschlandweiten „interreligiösen Feiertag, einen Sabbat-Tag der Besinnung“ (Vorschlag von Bischof Georg Bätzing, Vorsitzender der DBK) stark zu machen.

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